top of page

Neuer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

  • Autorenbild: Tim Schröder
    Tim Schröder
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Alter Mann grinst zufrieden.


Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das im Mai 2023 auf den Weg gebracht wurde, verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit ein zentrales Ziel: spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Ein besonders wichtiger Schritt in diesem Reformpaket wird zum 1. Juli 2025 wirksam – dann werden die bislang getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem einheitlichen Jahresbetrag zusammengeführt. Diese Neuregelung bringt vor allem eines: mehr Freiheit in der individuellen Gestaltung von Entlastungsphasen.



Bisherige Regelung: Zwei Töpfe, wenig Flexibilität

Aktuell stehen pflegebedürftigen Menschen folgende Beträge zur Verfügung:

  • 1.685 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

  • 1.774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI, inkl. möglicher Übertragungen)

Zwar konnten bislang bis zu 40 % des Kurzzeitpflege-Budgets für die Verhinderungspflege genutzt werden, jedoch war das Verfahren in der Praxis oft bürokratisch aufwendig und wenig transparent.



Ab Juli 2025: Ein gemeinsames Budget nach § 42a SGB XI

Die neue Regelung schafft Klarheit: Ab dem 01.07.2025 steht pflegebedürftigen Menschen ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann frei auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aufgeteilt werden – ganz nach persönlichem Bedarf und individueller Lebenssituation. Die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen damit vollständig.


Das heißt: Ob pflegende Angehörige eine längere Auszeit benötigen oder kurzfristige Entlastung gebraucht wird – die Finanzierung lässt sich künftig einfacher und flexibler planen.



Was bleibt bestehen?


Trotz dieser Neuerung gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen aus den bisherigen Paragrafen (§ 39 und § 42 SGB XI). Das bedeutet: Verträge, Leistungsvereinbarungen und Abrechnungsstrukturen können auf vertrauter Basis fortgeführt werden. Nur die Budgets verändern sich – nicht die Art der Leistungserbringung selbst.



Relevanz für Pflegedienste


Für ambulante Pflegedienste bedeutet die neue Regelung in erster Linie eine Umstellung im Budget- und Leistungsnachweis, aber keinen grundsätzlichen Wandel im Ablauf. Wichtig wird sein, die korrekte Erfassung und Zuordnung der in Anspruch genommenen Leistungen sicherzustellen – insbesondere in der Übergangsphase im Jahr 2025, wenn alte und neue Regelung in einem Kalenderjahr zusammentreffen.


Eine transparente Kommunikation mit Angehörigen und Betreuenden ist jetzt besonders wertvoll, um über die neuen Möglichkeiten zu informieren und gemeinsam passende Entlastungslösungen zu finden.



Ein Schritt in Richtung mehr Selbstbestimmung


Mit dem neuen gemeinsamen Jahresbetrag wird ein häufiger Kritikpunkt der letzten Jahre aufgegriffen: die eingeschränkte Nutzbarkeit der einzelnen Leistungsarten. Besonders für Familien, die dauerhaft pflegen, bedeutet das neue Modell eine echte Erleichterung. Ob eine längerfristige Unterbringung in einer Einrichtung zur Krisenintervention nötig wird oder spontane Entlastung bei kurzfristigen Ausfällen der Pflegeperson – das gemeinsame Budget lässt sich situationsgerecht einsetzen.



Wie wir bei halpy damit umgehen


Bei halpy begrüßen wir die neuen Regelungen, weil sie den Alltag für viele Familien einfacher machen. Unser Fokus liegt schon jetzt auf einer individuellen Entlastungsberatung, bei der wir gemeinsam mit den Klient*innen passende Unterstützungsangebote gestalten – künftig mit noch mehr Spielraum. Wir beobachten die gesetzlichen Entwicklungen aufmerksam und sorgen intern dafür, dass alle Beteiligten rechtzeitig und verständlich informiert sind. Ohne großes Aufheben, aber mit Blick für das Wesentliche.



Fazit: Eine sinnvolle Vereinfachung, die ankommt


Mit dem einheitlichen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI wird ab Juli 2025 ein lang erwarteter Schritt umgesetzt: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und eine einfachere Nutzung von Entlastungsleistungen. Für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige eröffnet sich damit ein größerer Gestaltungsspielraum – ein Gewinn für alle Beteiligten.

bottom of page